Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen     
1.1 Unsere Bedingungen gelten für sämtliche -auch künftige- Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Nebenleistungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.2 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Notwendige Modelländerungen oder Änderungen bleiben auch dann gemäß § 315 BGB vorbehalten.
1.3 Firmendaten in unserer Datenverarbeitung dienen ausschließlich Geschäftszwecken und werden nur entsprechend dem Datenschutzgesetz verarbeitet.

2. Preise
2.1 Preise verstehen sich bei LKW-Versand frei Großhandelslager in Deutschland (Festland), normale Anfuhrwege vorausgesetzt, ohne Abladen. Bei getrennter Zubehörlieferung sowie Lieferungen unter 175,- € erfolgt die Berechnung der Versandkosten.     
Soweit erforderlich, wird Sperrfracht und/oder Mehraufwand für Verpackung/Transportschutz berechnet bei großen Stückgewichten bzw. -Abmessungen, Überlängen, Überhöhen, gewinkelter und gebogener Ausführung.
2.2 Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt "derzeitiger Listenpreis" benannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet (zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer). Bei wesentlichen Kostenerhöhungen, zum Beispiel für Löhne, Vormaterial oder Fracht, ist der vereinbarte Preis entsprechend deren Einfluss angemessen anzupassen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Der Kaufpreis ist unabhängig vom Eingang der Ware und einer etwaigen Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2%, bei Vorkasse (Auftragsbestätigung mit Vorausrechnung) 3% Skonto. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Bestellers stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
3.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht statthaft; Verbrauchern steht ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten, auch aus anderen Verträgen, voraus.
3.3 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen gemäß jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens von 8 % über jeweiligem EZB-Basiszinssatz oder an dessen Stelle tretenden Basiszinssatz unbeschadet weiterer Verzugsforderungen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten.
3.4 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht einge-halten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender Rechte können wir noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, außerdem -ohne zurückzutreten- die Weiterveräußerung und -verwendung von Vorbehaltsware untersagen, die Einziehungsermächtigung widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Waren verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Zurückgenommene Waren können wir durch freihändigen Verkauf verwerten und den nach Abzug aller Aufwendungen verbleibenden Erlös dem Besteller gutschreiben und mit der Nachlieferung verrechnet.
3.5 Unser Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung beträgt mindestens 5% des Preises, ohne Nachweispflicht, unbeschadet der Nachweisung eines geringeren Schadens durch den Besteller. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

4. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen
4.1 Alle Waren sind Vorbehaltswaren und bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Saldoforderungen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
4.2 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an neuer Sache oder Bestand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an neuer Sache oder Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die er für uns unentgeltlich verwahrt.
4.3 Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er die Zahlungsbedingungen einhält, mit der Maßgabe veräußern, dass Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 4.5 auf uns übergehen.
4.4 Der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge gleich.
4.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch Kontokorrentforderungen, werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentums.
4.6 Der Besteller darf Forderungen bis zu unserem Widerruf einziehen, zu dem wir aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt sind. Auf unser Verlangen muss er seine Abnehmer im Falle des Widerrufs sofort -wenn wir dies nicht selbst tun- von der Abtretung unterrichten und uns zur Einziehung verlangte Auskünfte und Unterlagen geben. Der Besteller verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger weiter, bei einem von uns behaupteten Eigentumsvorbehalt oder verlängerten Eigentumsvorbehalt jedwede Information über die Verarbeitung und Veräußerung der Ware, welche zur Verfolgung unseres Eigentumsvorbehaltes, verlängerten Eigentumsvorbehaltes bzw. der Vorauszession und daraus resultierender Rechte und Ansprüche zweckdienlich ist, unverzüglich zu erteilen.
4.7 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab.
4.8 Unsere Rechtshandlungen gelten nur als Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen -auch aus anderen Verträgen- nicht erfüllt.
4.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
4.10 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und alle vorgenannten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Lagerort der Ware, für die Zahlung gilt Emmerke bei Hildesheim als Erfüllungsort.
5.2 Gerichtsstand ist Hildesheim.
5.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Rechts über den internationalen Warenkauf.

6. Lieferzeiten
6.1 Die Lieferzeit beginnt nach technischer und kaufmännischer Klärung. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Fristen und Termine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Sie verlängern sich unbeschadet unserer weiteren Rechte um den Zeitraum, währenddessen der Besteller seine Verpflichtungen -auch aus anderen Verträgen- nicht erfüllt, zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.
6.2 Die Lieferfrist bei Abrufaufträgen beginnt mit dem Datum des Abrufs. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.       
6.3 Der Besteller kann in unserem Verzugsfall nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche den Rücktritt nur hinsichtlich bis dahin noch nicht als versandbereit gemeldeter Lieferteile erklären. Ein Verbraucher kann auch hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn die teilweise Erfüllung für ihn ohne Interesse ist, oder statt des Gesamtrücktritts, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird der Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich voraussehbaren Schaden, höchstens 0,5% für jede volle Verzugswoche, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Preises der Lieferung beschränkt.
6.4 Alle unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Streiks, Aussperrung, Ausschußwerden wichtiger Werkstücke, Betriebsstörungen, politische Unruhen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und ähnliche Ereignisse, die wir oder unsere Vorlieferanten nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtungen; wir sind jedoch verpflichtet, den Bestellern unverzüglich Anzeige zu machen, sofern wir uns auf einen leistungsbefreienden Umstand berufen.

7. Versand und Gefahrübergang
7.1 Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, Versandweg und -art sowie Beförderungs- und Schutzmittel. Auch für uns gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
7.2 Zum Termin versand- oder abholbereit gemeldete Waren sind sofort abzurufen; andernfalls können wir Sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.
7.3 Mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers auch bei frachtfreier Lieferung einschließlich Versendung mit unserem LKW, geht in jedem Fall -einschließlich einer Beschlagnahme- die Gefahr auf den Besteller über.
7.4 Der Besteller hat die Sendung abzuwarten und abzuladen, andernfalls erfolgt nach unserer Wahl, Abladen, Stapeln, Einlagern oder Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wartezeiten gehen zu seinen Lasten. Transportbeschädigungen sind bei Warenempfang schriftlich auf der Rollkarte zu vermerken.
7.5 Wir schließen für alle Erzeugnisse eine Transportversicherung ab. Wünscht der Käufer keine Versicherung, muss er dies uns rechtzeitig schriftlich mitteilen; seine Entscheidung gilt dann auch für alle künftigen Lieferungen. Bei Abholung ist eine Versicherung durch uns nicht möglich.
7.6 Die Rücknahme von Heizkörpern, Zubehörteilen und Verpackung ist ausgeschlossen. Der Besteller hat mangelhafte Lieferteile gleichwohl unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

8. Gewährleistung
8.1 Ist der gelieferte Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist mit einem Sachmangel behaftet, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so sind wir zur unentgeltlichen Nachbesserung, Neulieferung oder Neuanbringung berechtigt. 
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Kaufverträgen gerechnet ab Gefahrübergang, bei Werklieferungsverträgen ab Abnahme unserer Lieferung durch den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt.
8.2 Mängel sind unverzüglich -erkennbare spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort, verborgene unverzüglich nach Entdeckung- schriftlich zu rügen. Vollkaufleute haben im Übrigen ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB nachzukommen. 
8.3 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung beheben. Gibt der Besteller uns bzw. unseren Bevollmächtigten dazu keine ausreichende Zeit bzw. Gelegenheit, oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Umfang und Kosten eigener Nachbesserungsarbeiten sind in jedem Falle vor ihrer Ausführung mit uns abzustimmen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Selbstkosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Ausgenommen sind Kostenerhöhungen, die darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferungsort (Versandanschrift) verbracht wurde.Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Nichtbeachtung der Wasserbeschaffenheit, der VDI-Richtlinie 2035, Vorschriften des VdTÜV und unserer Angaben, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritte, die unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Wir leisten keine Gewähr für Materialbeständigkeit bei Heizkörpern, die periodisch und für längere Zeit entleert werden oder bei denen Abwasser oder Dampf als Wärmeträger verwendet wird.
8.4 Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Minderungs- oder ein Wandelungsrecht zu.
8.5 Ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
8.6 Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist. Wir können die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht angemessen erfüllt.
8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen zu Lasten von uns getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.5 entsprechend.
8.8 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.9 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß 
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
8.10 Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Haftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 8.3 bis 8.6 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.  
9.2 Die Regelung gemäß § 9.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
9.3 Der Haftungsausschluss gilt auch für Folgeschäden aus fehlerhafter Software und Datensätzen.
9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für Verträge mit Nichtkaufleuten.

11. Drittbegünstigung, Abtretungsverbot
Rechte Dritter werden nicht begründet. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
                                                                                    
Emmerke, den 15.01.2024


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